RS0115691 – OGH Rechtssatz
RS0115691 – OGH Rechtssatz
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Trotz der Vereinbarung österreichen Rechtes ist grundsätzlich das dHausTWG anzuwenden: Die Frage, ob § 41 IPRG (idF vor der Novelle BGBl I 18/1999) nur auf die Sachnormen des anzuwendenden Rechtes verweist oder ob eine Gesamtnormverweisung anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben, weil im ersten Fall das dHWiG (dHausTWG) unmittelbar anzuwenden ist und letztenfalls gemäß Art 29 Abs 1 EGBGB anwendbar bleibt (2 Ob 559/95).