JudikaturJustizRS0115644

RS0115644 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2013

Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119).

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