RS0115577 – OGH Rechtssatz
RS0115577 – OGH Rechtssatz
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Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG), was bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustandekommt.