JudikaturJustizRS0115499

RS0115499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2019

Der Jugendwohlfahrtsträger ist berechtigt, eine andere Person (etwa die obsorgeberechtigte) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kindes zu beauftragen. Allerdings bedarf es dazu in einem Fall wie dem vorliegenden zumindest eines "Beitritts" des Jugendwohlfahrtsträgers zum Rekurs der Mutter innerhalb der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist.

Entscheidungen
7