JudikaturJustizRS0115308

RS0115308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2020

Der Gebrauchswert der Investition zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages ist auf den Zeitraum der voraussichtlichen restlichen Nutzungsdauer der Investition aufzuteilen. Nicht einmal dann, wenn die Vertragszeit des Untermietverhältnisses kürzer ist als die Nutzungsdauer wäre, bestimmt die Vertragszeit den Aufteilungszeitraum, weil dies zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Die Dauer eines Untermietverhältnisses ist nur dort maßgeblich, wo der Untermieter einen Pauschalbetrag für ihm übergebene Investitionen leistete, dessen Zuordnung auf die Bestandzeit zu erfolgen hat. Es gibt keine Investitionen, deren Gebrauchswert nicht auf einen bestimmten Zeitraum aufgeteilt werden könnte. Der Aufwand für Architektenleistungen, Bauaufsicht, statische Berechnungen und Entfernung von Wänden samt zugehöriger Arbeitszeit ist auf die Gesamtnutzungsdauer der jeweils hergestellten baulichen Veränderungen, die für den Untermieter von objektivem Nutzen sind, aufzuteilen.

Entscheidungen
3