JudikaturJustizRS0115245

RS0115245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. März 2009

Die beiderseitigen Rechtfertigungspunkte und Interessensgesichtspunkte sind zu gewichten und gegenseitig abzuwägen. Zu prüfen ist dabei etwa, wie stark sich in einem bestimmten Einzelfall die Frage der Belieferung oder Nichtbelieferung eines bestimmten Abnehmers auf das betriebswirtschaftliche Optimierungsinteresse des Lieferanten einerseits und auf das wettbewerbliche Betätigungsinteresse von Mitbewerbern andererseits auswirkt.

Entscheidungen
2