RS0115108 – OGH Rechtssatz
RS0115108 – OGH Rechtssatz
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Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach § 94 Abs 2 zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise.