RS0115007 – OGH Rechtssatz
RS0115007 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Werden von mehreren Verteidigern eines Angeklagten nacheinander mehrere - jeweils für sich allein gesehen zulässige - Rechtsmittelschriften eingebracht, gebührt dem zuerst eingebrachten Rechtsmittel der Vorzug, wogegen die späteren Rechtsmittelausführungen als unzulässig zurückzuweisen sind, weil das Recht zur Rechtsmittelausführung schon durch die zuerst eingebrachte Rechtsmittelschrift verbraucht worden ist.