JudikaturJustizRS0114973

RS0114973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2002

Bringt der Masseverwalter nach Betriebsschließung zum Ausdruck, daß er nach § 25 KO kündigen will, verfehlt er aber Frist und Termin, ist die Kündigung dennoch als Kündigung im Sinn des § 25 KO anzusehen.

Entscheidungen
2