JudikaturJustizRS0114904

RS0114904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2001

Die Angabe ihres Firmenschlagwortes und ihres Firmenlogos auf dem auf der Frontseite der Originalverpackung angebrachten Aufkleber (ohne weiteren Hinweis auf den Umpackvorgang) ist nicht erforderlich, um den Vertrieb des Medikaments in Österreich zu ermöglichen. Die Vertriebsfähigkeit der Ware erforderte (neben der Herstellerbezeichnung) nur die Angabe des den Parallelimport durchführenden Zulassungsinhabers und des umpackenden Unternehmens.