JudikaturJustizRS0114837

RS0114837 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2009

Dem Angeklagten erwächst kein (Nichtigkeit bewirkender) Nachteil, wenn er nach Beendigung der in seiner Abwesenheit durchgeführten Zeugenvernehmung nicht wieder vorgeführt wird, um ihm noch am selben Verhandlungstag das Ergebnis der Aussage mitzuteilen. Es genügt, wenn er in der fortgesetzten Hauptverhandlung - spätestens vor Schluss des Beweisverfahrens - davon in Kenntnis gesetzt wird.

Das Unterbleiben einer Mitteilung über die in seiner Abwesenheit vom Gerichtshof beschlossene Abweisung eines vom Verteidiger gestellten Enthaftungsantrages gereicht ihm gleichfalls nicht zum Nachteil, weil es sich dabei um keine Beweisaufnahme handelt.

Entscheidungen
4