JudikaturJustizRS0114745

RS0114745 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 2018

Nach der laut BGBl I 1998/153 mit Wirksamkeit ab 1. Oktober 1998 normierten Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 3 StGB wird die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213 StGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Diese Regelung ist auch auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Straftaten anzuwenden, wenn deren Strafbarkeit im Zeitpunkt des Geltungsbeginns der neuen Bestimmung noch nicht erloschen ist.

Entscheidungen
12