JudikaturJustizRS0114696

RS0114696 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2013

Für die Qualifikation einer Forderung als Sondermassekosten im Sinne des § 49 Abs 1 KO ist erforderlich, dass sie den Tatbestand einer Masseforderung gemäß § 46 KO erfüllt und sich auf eine Sondermasse bezieht. (Die von Bartsch/Pollak, KO, AO, Anfo3 I, 283 getroffene Aussage, dass Sondermasseforderungen nach § 49 Abs 1 KO nur solche sein könnten, die unter § 46 Z 1 Abs 2 KO (nunmehr § 46 Abs 1 Z 2 KO) fallen, ist unzutreffend.)

Entscheidungen
11