JudikaturJustizRS0114650

RS0114650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2021

Vorabentscheidungen des EuGH haben grundsätzlich die zeitliche Wirkung ex tunc, es sei denn, der EuGH beschränkt in seinem Spruch die zeitliche Zurückwirkung.

Entscheidungen
6