JudikaturJustizRS0114635

RS0114635 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2001

Auch der nicht unmittelbar aus dem Gesetz erfließende, weil privatautonom vereinbarte Unterhaltsanspruch eines Ehegatten nach einvernehmlicher Scheidung ist im Familienrecht begründet und damit - in den Grenzen des § 69a Abs 1 EheG - als Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten vom Tatbestand des § 198 StGB umfasst. Die Höhe einer tatbildlichen Unterhaltspflicht ist auf Grund des im § 69a Abs 1 EheG enthaltenen Verweises (arg: " ... den Lebenverhältnissen der Ehegatten angemessen ... " ) wiederum nach § 94 ABGB zu ermitteln,

sofern nicht ein geringerer Unterhaltsbeitrag vereinbart wurde.