JudikaturJustizRS0114634

RS0114634 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2008

§ 198 Abs 1 StGB pönalisiert ausschließlich gröbliche Verletzungen der im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht (Zivilrechtsakzessorietät). Unterhaltsvereinbarungen (insbesondere Unterhaltsvergleiche) lösen den Schutz des § 198 StGB in der Regel nicht aus. Derartige vertraglich übernommene Unterhaltspflichten sind aber bis zu der Höhe tatbildlich, in der nach dem Gesetz ohnehin Leistungen erfolgen müssten. Die gültige Vereinbarung eines geringeren als des gesetzlichen Unterhalts ist ebenfalls strafrechtlich wirksam (Teilverzicht) (hier: Unterhaltsanspruch eines Ehegatten).

Entscheidungen
2