Spruch Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt: "Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei über den 8. 5. 1992 hinaus bis 31. 7. 1992 andauerte. Hingegen wird das Mehrbegehren auf …
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner am 9. 11. 1992 eingebrachten Klage die Feststellung, dass sein Dienstverhältnis zur beklagten Partei über den 8. Mai 1992 hinaus unbefristet aufrecht sei. Er begründet sein Begehren damit, dass es am 19. 3. 1992 an seiner Dienststelle in St. Pölte…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch keine Rechtsprechung zur Frage der Wirkungen des § 24 Abs 9 VBG, wenn bereits eine unberechtigte Entlassung erfolgt ist, bestand; er ist auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass sich die beklagte Partei - wi…