RS0114590 – OGH Rechtssatz
RS0114590 – OGH Rechtssatz
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Der Tatbestand der Schändung nach § 205 StGB kommt nur zur Anwendung, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr überschritten hat, weil § 205 StGB bei Unmündigen vom Verbrechen nach § 207 StGB verdrängt wird.