RS0114573 – OGH Rechtssatz
RS0114573 – OGH Rechtssatz
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Dem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd § 149d StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (§§ 149g Abs 3, 149c Abs 4 StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird.