RS0114554 – OGH Rechtssatz
RS0114554 – OGH Rechtssatz
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Wenn die (übrigen) Gesellschafter einer Gesellschaft mbH die Geschäftsunfähigkeit des bestellten und im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers erkennen konnten und dessen Handeln für die Gesellschaft hätten verhindern können, sie aber nicht unverzüglich und zielführend darauf reagierten, haftet die Gesellschaft mbH nach Rechtsscheingrundsätzen für das vom geschäftsunfähigen Geschäftsführer geschlossene Geschäft.