RS0114442 – OGH Rechtssatz
RS0114442 – OGH Rechtssatz
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Dass eine Provisorialmaßnahme nach § 144a StPO nur auf Antrag des Staatsanwalts getroffen werden kann, steht Ansprüchen des zu Unrecht Betroffenen gemäß § 394 EO nicht entgegen, muss doch die Republik Österreich, für die der Staatsanwalt einschreitet, schon deshalb einer gefährdeten Partei im Sinne des § 394 EO gleichgehalten werden, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten (vergleiche § 373b StPO) abzuschöpfende oder für verfallen zu erklärende Vermögenswerte gesichert werden sollen.