Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 14.635,80 S (darin 2.439,30 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine politische Partei, die unter der Bezeichnung "fpoe.at" im Internet auftritt. Sie unterhält unter der Adresse "www.fpoe.at" eine Homepage. Die Beklagte ist für die Vergabe von Domain Namen unter den Toplevel Domains "at", "or.at" und "co.at" zuständig, wo…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin zieht zunächst die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung in Zweifel und meint, es stehe nicht fest, dass der unmittelbare Täter die Domain "fpo.at" namensmäßig gebrau…