JudikaturJustizRS0114354

RS0114354 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2000

Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes eines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt oder in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen soll (Heranziehung der zu den gleichlautenden Bestimmungen des § 82 lit e GewO und § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG ergangenen Literatur und Rechtsprechung).