RS0114337 – OGH Rechtssatz
RS0114337 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts setzt die Beteiligung des Kreditgebers am Gesellschaftsvermögen voraus; Einfluss auf die Geschäftsführung reicht nicht aus. Auf den am Gesellschaftsvermögen mittelbar beteiligten Treugeber ist das Eigenkapitalersatzrecht anzuwenden. Eine Nachrangabrede bezüglich eines Teiles der Forderung führt nicht zur Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts auf die restliche Forderung.