RS0114319 – OGH Rechtssatz
RS0114319 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gattungsbegriffe (hier: "Softgun-Pistole") genügen als Feststellungsgrundlage für Rechts- und Subsumtionsrüge nur, wenn sie die subsumtionsrelevanten (entscheidenden) Tatsachen im Wahrspruch zum Ausdruck bringen. Allfällige, auf einer Verletzung der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften beruhende Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand der Fragenrüge (Z 6).