JudikaturJustizRS0114303

RS0114303 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2007

Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr im Sinne des § 180 Abs 3 letzter Satz StPO kann durch geänderte Verhältnisse, die sich bloß als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergeben, nicht eintreten.

Entscheidungen
8