Spruch Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Dezember 2004, GZ 042 S Hv 92/04m-63, wird zurückgewiesen. Bari L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 13. Jänner 2005,…
Text Gründe: Bari L***** ist nach dem Inhalt der (rechtskräftigen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2004 dringend verdächtig, das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begangen zu haben, weil er am 21. Juni 2004 in Wien Miroslava D***** dadurch, „dass er sie wiederholt mit…
Rechtliche Beurteilung Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig (vgl 13 Os 13/04), insofern sie (inhaltlich auch) den bezüglichen Beschluss des Oberlandesgerichtes W…