RS0114277 – OGH Rechtssatz
RS0114277 – OGH Rechtssatz
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Entstehen mit Blick auf die den Geschworenen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO vor. Belastende Angaben in einem nicht im Beweisverfahren (§§ 246 ff StPO) vorgeführten Aussageprotokoll sind unbeachtlich, auch wenn diese dem Angeklagten bei seiner Vernehmung (§ 245 StPO) vorgehalten wurden.