JudikaturJustizRS0114232

RS0114232 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2016

Der Oberste Gerichtshof hält an SSt 39/42 fest, wonach gemäß § 290 Abs 1 StPO auch dann vorzugehen ist, wenn zum Nachteil eines Mitangeklagten, hinsichtlich dessen keine Nichtigkeitsbeschwerde vorliegt, das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde.

Entscheidungen
6