JudikaturJustizRS0114211

RS0114211 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 2000

Art 2.3 ARB 1994 regelt den Fall, in dem mehrere als selbständig und adäquat kausal zu bewertende Verstöße vorliegen. Diese bleiben für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalles außer Betracht, soweit sie länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsantrages für das betroffene Wagnis zurückliegen. Diese Regelung beugt dem Streit darüber vor, ob solche länger zurückliegenden Vorgänge noch als adäquat kausal für die Entstehung des Rechtskonfliktes anzusehen sind und trägt der Erfahrungstatsache Rechnung, dass Verstöße nach einem solchen Zeitraum häufig schon "verziehen" sind, wenn sich in der Zwischenzeit keine Weiterungen ergeben haben.