JudikaturJustizRS0114210

RS0114210 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2018

Bei Willenserklärungen des Gegners des Versicherungsnehmers ist darauf abzustellen, ob diese ihrer Natur nach bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreites in sich tragen und somit "streitträchtig" sind (hier: behaupteter Verstoß des Vertragspartners des Versicherungsnehmers).

Entscheidungen
3