JudikaturJustizRS0114190

RS0114190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2001

Der Unterhaltsschuldner kann die Einschränkung des für vergangene Perioden zu zahlenden Provisorialunterhalts auch mit der Behauptung einer geringeren Leistungspflicht nach den Beweisergebnissen des Hauptverfahrens verlangen. Das gilt auch dann, wenn er den nach der einstweiligen Verfügung vollstreckbaren Unterhalt noch nicht leistete.

Entscheidungen
2