Spruch Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.058,-- (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 8.112,-- (darin S 1…
Text Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 28. 4. 1995, hinsichtlich des Scheidungsausspruches rechtskräftig seit 20. 9. 1995, hinsichtlich des Verschuldensausspruches rechtskräftig seit 2. 9. 1996, geschieden. Dabei wurde ausgesprochen, dass das überwie…
Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss teilweise dahin ab, dass dieser insgesamt zu lauten hat: "Die einstweilige Verfügung vom 5. 9. 1994, 3 C 64/93g-42, wird für die Zeit vom 1. 3. 1997 bis 31. 8. 1998 auf einen vorläufigen Unterhalt von S 8.000,-- monatlich eingeschränkt. Der darü…