JudikaturJustizRS0114138

RS0114138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2002

Ein Missbrauch ist aber auch dann gegeben, wenn die Preise unter den durchschnittlichen Gesamtkosten (Fixkosten plus variable Kosten), aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen. In diesem Fall muss jedoch der Antragsteller im Kartellverfahren zusätzlich beweisen beziehungsweise im Provisorialverfahren bescheinigen, dass die Preisfestsetzung im Rahmen einer Gesamtstrategie mit dem letztlich angestrebten Ziel geschieht, den Konkurrenten auszuschalten. Befindet sich die Antragstellerin - wie hier - in einem echten Beweisnotstand beziehungsweise Bescheinigungsnotstand, weil sie außerstande ist, die Gesamtkosten der Antragsgegnerin zu beweisen oder auch nur im Rahmen des Sicherungsverfahrens zu bescheinigen, muss es in einem solchen Fall genügen, wenn sie diese Kosten in Form des prima-facie-Beweises zumindest mittelbar wahrscheinlich macht.

Entscheidungen
2