JudikaturJustizRS0113997

RS0113997 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2018

Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG ist, Verzögerungen des Verfahrens möglichst zu vermeiden. Der Beklagte kann zwar gegen die Mietzinsforderungen außergerichtlich aufrechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung wirksam bestreiten, der behauptete Zinsrückstand bestehe damit nicht, dies jedoch zeitlich nur vor und nicht erst nach der Fassung des Feststellungsbeschlusses nach § 33 Abs 2 MRG.

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5