JudikaturJustizRS0113885

RS0113885 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2001

Der Oberste Gerichtshof hat im Sinne der bindenden Rechtsansicht des EuGH (Urteil vom 23.5.2000, C-104/98) davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für Frauen 55 und für Männer 57 Jahre beträgt, als geschlechtsspezifische Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 mit Wirksamkeit vom 1. 7. 1996 eingeführte Erhöhung des Anfallsalters für Männer von bisher 55 auf 57 Jahre unbeachtlich; ausreichend ist vielmehr die Vollendung des 55. Lebensjahres am Stichtag.

Entscheidungen
3