RS0113822 – OGH Rechtssatz
RS0113822 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Zweck der Bestimmung, dass Versicherungsschutz nur für Unfälle mit zugelassenen Motorflugzeugen oder Strahlenflugzeugen (auch Hubschrauber) gewährt wird, lässt sich als Minimierung des Versicherungsrisikos dahin verstehen, dass die Zulassung eine Überprüfung der Flugtüchtigkeit des Luftfahrzeugs durch die zuständige Behörde voraussetzt, weshalb die Unfallgeneigtheit eines zugelassenen gegenüber einem nicht überprüften Luftfahrzeug entsprechend geringer zu veranschlagen ist. Die Voraussetzung der Zulassung stellt einen Risikoausschluss dar.