JudikaturJustizRS0113767

RS0113767 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2010

Der Fall, dass der Zugang zu einem Mietobjekt nicht durch das Haus beziehungsweise Stiegenhaus, sondern direkt von der Straße her erfolgt, ist im Gesetz nicht geregelt. Da dies insbesondere bei Geschäftslokalen, die in der Regel von einem straßenseitigen Portal her vom Mieter betreten werden, keine Seltenheit darstellt, ist davon auszugehen, dass die Kenntnismöglichkeit aller Mieter infolge eines Hausanschlags eine vom Gesetz fingierte ist.

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3