RS0113738 – OGH Rechtssatz
RS0113738 – OGH Rechtssatz
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Unterläßt das Rekursgericht in irriger Ansicht, der Rekurs sei gemäß §§ 47 Abs 2, 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig, den Ausspruch, ob der Rekurs nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, so ist das Unterbleiben des Ausspruches mangels Beschränkung des Rekurswerbers in seinen Rechtsmittelmöglichkeiten ohne Bedeutung. Einer Rückstellung des Aktes zur Urteilsberichtigung bedarf es nicht.