JudikaturJustizRS0113728

RS0113728 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2000

Die Verwirklichung des Zwecks der Antipiraterieverordnung verlangt, den Begriff des "Einlangens" im Sinn des § 83c Abs 3 JN nicht auf den Fall des Eintreffens des Gegenstands an seinem Bestimmungsort nach Durchlaufen des geplanten Transportweges einzuengen, zumal die Verordnung - wie sich insbesondere auch aus ihrem Art 6 Abs 2 lit b ergibt, wonach eine Entscheidung im Mitgliedstaat, in dem die zollbehördliche Anhaltung erfolgt, nach den gleichen Kriterien zu fällen ist, die auch für die Entscheidung darüber gelten, ob in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellte Waren die Rechte des Rechtsinhabers verletzen - von einer fiktiven Herstellung der nachgeahmten Waren im Inland ausgeht.