JudikaturJustizRS0113722

RS0113722 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 2003

Wenn auch gemeinschaftsrechtliche Wettbewerbsregeln nicht zur Unanwendbarkeit des nationalen Kartellrechts führen - der EGV geht vielmehr davon aus, dass Gemeinschafts- und nationales Kartellrecht nebeneinander bestehen - so stellt es doch denknotwendig auch einen Marktmissbrauch iSd inhaltsgleichen § 35 KartG dar, wenn das Verhalten eines Marktteilnehmers unter Art 86 EGV fällt, darf doch ein nach Gemeinschaftsrecht verpöntes Verhalten auf Grund des prinzipiellen Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht nach nationalem Recht geduldet werden.

Entscheidungen
4