RS0113709 – OGH Rechtssatz
RS0113709 – OGH Rechtssatz
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Im AktG ist ausdrücklich normiert, dass nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Verschmelzungsverträge, Verpachtung eines Unternehmens, Gewinngemeinschaften etc, ohne Zustimmung der Hauptversammlung unwirksam sind. Alle anderen Rechtsgeschäfte beziehungsweise Rechtshandlungen des Vorstands sind gemäß § 71 AktG wirksam, gleichgültig, ob die intern nötige Zustimmung der Hauptversammlung oder eines anderen Organs, zum Beispiel des Aufsichtsrates, eingeholt wurde oder nicht.