RS0113705 – OGH Rechtssatz
RS0113705 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Zwangsausgleich juristischer Personen ist von deren Vertretungsorganen zu beantragen. Hiebei kommt es nur auf die konkrete satzungsgemäße Vertretungsbefugnis an; ob die Bestimmungen über die interne Beschlussfassung eingehalten worden sind, ist für die Gültigkeit und Zulässigkeit des Zwangsausgleichsantrages belanglos.