RS0113673 – BSG Rechtssatz
RS0113673 – BSG Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1. Eine erektile Dysfunktion kann iS der gesetzlichen Krankenversicherung eine behandlungsbedürftige Krankheit sein.
2. Soweit die Arzneimittel-Richtlinien dem Anspruch auf Verordnung eines entsprechenden Arzneimittels pauschal entgegenstehen, sind sie unwirksam.
3. Zum Anspruch auf Versorgung mit einem für die vorgesehene Verwendung nicht zugelassenen Arzneimittel.