Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 811,84, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. …
Text Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 69.206,79 sA mit der Begründung, die Beklagte sei Gesellschafterin der T***** Handelsgesellschaft mbH gewesen, sie hafte gemäß § 67 Abs 1 GmbHG auch für die zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft ausständigen Stammein…
Rechtliche Beurteilung Hiezu wurde erwogen: Grundsätzlich kann gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Was die in der Revision offenbar neuerlich aufgeworfene Frage der Haftung des Vormannes eines Gesellschafters einer GmbH betrifft (§ 67 GmbHG) hat der Oberste Geri…