RS0113644 – OGH Rechtssatz
RS0113644 – OGH Rechtssatz
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Der gesamte kongruente Schadenersatzanspruch geht bereits mit dem Eintritt des Versicherungsfalles auf den "ersten" Sozialversicherungsträger über und verbleibt niemals beim Geschädigten. Für den Schädiger stellt sich der Wechsel auf Seiten des Sozialversicherungsträgers wie ein Gläubigerwechsel dar. Der "zweite" Sozialversicherungsträger (hier die klagende Partei), auf den der ursprüngliche Regressanspruch der zunächst zuständig gewesenen Gebietskrankenkasse übergegangen ist, muss sich alle Verhaltensweisen und Unterlassungen des ursprünglich leistungszuständigen Sozialversicherungsträgers zurechnen lassen (hier: Verjährungsverzicht).