RS0113619 – OGH Rechtssatz
RS0113619 – OGH Rechtssatz
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Ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz eine Verlesung früherer Aussagen des Angeklagten bei dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden nur bei Abweichung und Antwortverweigerung kennt (§ 245 Abs 1 StPO), kann ein derartiger Vorgang nur aufgrund eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an den Schwurgerichtshof, die Verlesung nicht zuzulassen, aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden. Ein gesetzesfremder "Widerspruch" reicht dazu nicht hin.