JudikaturJustizRS0113556

RS0113556 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

Zum Zustimmungserfordernis des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung: § 1600c BGB aF verlangt die Zustimmung des Kindes zur Anerkennung als Wirksamkeitserfordernis. Lediglich für Vaterschaftstitel alten Rechts, die nach Art 12 § 3 NEhelG übergeleitet wurden, bestünde kein Zustimmungserfordernis. Weiters müssen nach § 1600e BGB aF Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärung des Kindes öffentlich beurkundet werden. Der Mangel der Form führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Zustimmung gemäß § 1600f Abs 1 BGB aF. Nach § 1600f Abs 2 BGB aF kann allerdings, sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen, nicht mehr geltend gemacht werden, dass die Erfordernisse der vorstehenden Vorschriften (Formvorschriften gemäß §§ 1600a bis e BGB aF) nicht vorgelegen haben. Wenngleich die Beischreibung der Anerkennung im Geburtenbuch nach § 29 dPStG keine konstitutive Wirkung hat, weil sie nur die Anerkennung, aber nicht die Vaterschaft beweist, begrenzt § 1600f Abs 2 BGB aF doch die Ungewissheit über die ursprüngliche Wirksamkeit einer Anerkennung, die in einem deutschen Personenstandsbuch eingetragen ist, auf den Zeitraum von fünf Jahren nach der Eintragung, sodass die Geltendmachung eines nach den §§ 1600a bis 1600e aF bestehenden Mangels nach Ablauf dieser Frist ausgeschlossen ist.