JudikaturJustizRS0113493

RS0113493 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2015

In die Interessenabwägung können nur Umstände einbezogen werden, die bereits im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung vorgelegen sind. Ein der Bildnisveröffentlichung nachfolgender Freispruch des Betroffenen kann daher nicht berücksichtigt werden.

Entscheidungen
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