JudikaturJustizRS0113492

RS0113492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2015

Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. Dabei ist auf den Verfahrensstand und die Konkretisierung des Tatverdachts, die Schwere (Strafbarkeit) der Tat, aber auch auf die Tatumstände und die berufliche und soziale Stellung des Verdächtigen Bedacht zu nehmen. Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen.

Entscheidungen
4