JudikaturJustizRS0113424

RS0113424 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

Aus § 15 der 4. DVEheG ist eine Rückverweisung auf das österreichische Recht nicht abzuleiten: Die Frage, ob ein Kind von einem bestimmten Mann abstammt, ist unabhängig von dem auf die jeweilige Hauptfrage anwendbaren Statut (hier: Erbrecht) nach der Rechtsordnung zu beurteilen ist, die das deutsche IPR als auf die Feststellung der Vaterschaft anwendbar erklärt. Eine Rückverweisung oder Weiterverweisung ist zwar gemäß Art 4 Abs 1 EGBGB grundsätzlich zu beachten, doch ist die Vaterschaftsfeststellung jedenfalls wirksam, wenn sie dem materiellen Kindschaftsrecht einer der Rechtsordnungen, auf die verwiesen wird, entspricht; sie ist überdies auch wirksam, wenn das IPR einer dieser Rechtsordnungen auf eine weitere Rechtsordnung verweist, nach deren materiellem Recht die Vaterschaftsfeststellung wirksam ist.