RS0113374 – OGH Rechtssatz
RS0113374 – OGH Rechtssatz
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Bis zum Inkrafttreten des 2. WÄG mit 1. 3. 1991 galt die alte Rechtslage, wonach bei der Berechnung des Entgelts Werte nach der Schillingeröffnungsbilanz nicht zugrundegelegt werden dürfen (5 Ob 96/88); erst ab dem 1. 3. 1991 ist der Berechnung die neue Rechtslage des § 39 Abs 18 Z 1 WGG zugrundezulegen. Bei einem nach dem 1. 3. 1991 eingebrachten Antrag, der ein Begehren für die Zeit vor dem Stichtag enthält (hier 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991), ist die neue Rechtslage nicht anzuwenden.